Allgemeine GeschÀftsbedingungen

Aquametro AG

Ringstrasse 75

CH-4106 Therwil


I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen GeschÀftsbedingungen beziehen sich auf sÀmtliche Lieferungen und Leistungen der Aquametro AG an einen Vertragspartner.

2. Abweichungen oder ergĂ€nzende Bedingungen des Bestellers haben nur GĂŒltigkeit, wenn sie von uns ausdrĂŒcklich schriftlich anerkannt sind. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Aquametro in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers, eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausfĂŒhrt. Der Besteller anerkennt die Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen der Aquametro als fĂŒr ihn verbindlich, auch wenn seine Bestellung oder vorausgegangener Schriftverkehr widerspricht und auf eigene Bedingungen verweist. Die Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen fĂŒr Lieferungen der Aquametro gelten auch fĂŒr alle weiteren GeschĂ€fte mit dem Besteller. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten sie auch fĂŒr die Lieferung von Ersatzteilen und fĂŒr Montagearbeiten.


II. Angebot, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sowie die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur dann fĂŒr einen Vertragsabschluss massgeblich, wenn sie ausdrĂŒcklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Im Übrigen sind unsere Angebote freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung erklĂ€rt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ein Vertragsabschluss ist rechtswirksam dann zustande gekommen, wenn er von Aquametro schriftlich oder in elektronischer Form mit einer AuftragsbestĂ€tigung bestĂ€tigt wird. ErhĂ€lt Aquametro nicht innert 8 Arbeitstagen seit Absendung der AuftragsbestĂ€tigung EinwĂ€nde des Kunden, so gilt die Bestellung im Wortlaut der BestĂ€tigung. Soweit nicht ausdrĂŒcklich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer; kann der von Aquametro bestimmte Lieferant den Auftrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfĂŒhren, so kann Aquametro entschĂ€digungslos vom Vertrag zurĂŒcktreten. Der Besteller wird ĂŒber die NichtverfĂŒgbarkeit der Leistung unverzĂŒglich informiert. Evtl. bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurĂŒckerstattet.

3. Bestellt der Besteller auf elektronischem Wege, sind wir nicht verpflichtet, die Bestellung auf elektronischem Wege zu bestĂ€tigen. Aquametro ist auch nicht verpflichtet, technische Mittel zur VerfĂŒgung zu stellen, mit deren Hilfe der Besteller Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, bestimmte Informationen zum Vertrag dem Besteller vor Abgabe seiner elektronischen Bestellung ebenfalls auf elektronischem Wege mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass unsere ĂŒblichen Vertragskonditionen, einschliesslich unserer Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen auf der Aquametro Website unter www.aquametro.ch abgerufen werden können. Soweit wir die elektronische Bestellung mit einer elektronischen AuftragsbestĂ€tigung bestĂ€tigen, sind die Vertragsbestimmungen dieser Bestellung in abrufbarer und wiedergabefĂ€higer Form gespeichert.

4. Angebotsunterlagen, PlĂ€ne, Zeichnungen, KostenvoranschlĂ€ge und alle technischen Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind als GeschĂ€ftsgeheimnisse zu behandeln und dĂŒrfen weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfĂ€ltigt noch schriftlich Dritten zugĂ€nglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen herauszugeben oder zu löschen. Gleiches gilt fĂŒr ĂŒberlassene Software.


III. Umfang der Lieferung

1. FĂŒr den Umfang der Lieferung ist ausschliesslich unsere schriftliche oder in elektronischer Form abgegebene AuftragsbestĂ€tigung massgebend und allein verbindlich. ErgĂ€nzungen, Nebenabreden oder Änderungen werden von Aquametro ebenfalls schriftlich oder in elektronischer Form bestĂ€tigt. Die Lieferung erfolgt gesamthaft, wobei ein Mindestrechnungsbetrag von CHF 50.– dann zur Unkostendeckung verrechnet wird, wenn die Lieferung an sich weniger betragen sollte. Werden AbrufauftrĂ€ge vereinbart, so können maximal drei Teillieferungen abgerufen werden, und zwar innert lĂ€ngstens einem Jahr seit Bestellung/AuftragsbestĂ€tigung. Werden die Einzelabrufe nicht in der in der AuftragsbestĂ€tigung vorgesehenen Frist getĂ€tigt, so ist jeweils eine BearbeitungsgebĂŒhr von CHF 100.– zu bezahlen.

2. SĂ€mtliche der AuftragsbestĂ€tigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Berechnungen, Zeichnungen, Kalkulationen und technische Angaben sind nur als AnnĂ€herungswerte zu verstehen und stellen grundsĂ€tzlich keine Garantieversprechen im Rechtssinne dar, es sei denn, sie sind in der AuftragsbestĂ€tigung ausdrĂŒcklich als solche bezeichnet.

3. Aquametro darf technische Änderungen, die zur Verbesserung fĂŒhren, vornehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken.

4. Der Kunde ist verpflichtet, bestellte Waren und Leistungen zum vereinbarten Termin abzunehmen. Bei nicht fristgemĂ€sser Abnahme ist Aquametro berechtigt, die fĂŒr das erfolglose Angebot sowie fĂŒr die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware entstandenen Kosten vom Kunden zu verlangen. UnberĂŒhrt davon ist das Recht, vom Vertrag zurĂŒckzutreten und als pauschalierter Schadenersatz 20 Prozent des vereinbarten Preises zu verlangen. Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen Aquametro AG Ringstrasse 75 CH-4106 Therwil 2

5. Bei Änderungen, welche durch den Auftraggeber gegenĂŒber der AuftragsbestĂ€tigung veranlasst werden, ist die Lieferfrist neu festzusetzen und es ist eine Änderungspauschale von CHF 100.– zu bezahlen. Keine Änderungen in diesem Sinne sind die Reduktion des Lieferumfanges oder die Annulation eines Auftrages. In derartigen FĂ€llen ist eine Unkostenpauschale von CHF 200.– geschuldet.


IV. Preis, Zahlung und Zahlungsverzug

1. Die angebotenen Preise sind bindend und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschliesslich Verladung im Werk, jedoch ausschliesslich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Die FĂ€lligkeit der Zahlung entsteht mit Zugang der Rechnung beim Besteller und ist dann sofort an die von Aquametro genannte Zahlstelle geschuldet. Zahlungsverzug tritt mit Mahnung nach FĂ€lligkeit ein, ohne Mahnung 30 Tage nach FĂ€lligkeit.

3. Der Besteller hat wÀhrend des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % p.a. zu verzinsen. Aquametro behÀlt sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Die ZurĂŒckhaltung von Zahlungen oder die Verrechnung wegen etwaiger von Aquametro bestrittener GegenansprĂŒche des Bestellers sind nicht zulĂ€ssig, es sei denn, sie sind rechtskrĂ€ftig festgestellt.

5. Wird uns eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Bestellers bekannt, kann Aquametro ganz oder teilweise, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurĂŒcktreten. 6. Ein vereinbarter Skontoabzug kann nur beansprucht werden, wenn alle Ă€lteren fĂ€lligen Rechnungen bezahlt sind und der offene Rechnungsbetrag vollstĂ€ndig ausgeglichen wird. Skontovereinbarungen beziehen sich immer auf den reinen Nettowarenwert, somit ohne PrĂŒfgebĂŒhren, EichgebĂŒhren und Dienstleistungen aller Art.


V. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Aquametro setzt voraus, dass alle kaufmĂ€nnischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien rechtzeitig geklĂ€rt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen technischen oder behördlichen Unterlagen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfĂŒllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlĂ€ngert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Aquametro die Verzögerung zu vertreten hat. Bei nachtrĂ€glichen Änderungen verlĂ€ngert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten mit dem Abgang der Lieferung im Werk des Lieferers an die vom Kunden angegebene Adresse.

4. Die Lieferfrist verlÀngert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von ArbeitskÀmpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens von Aquametro liegen sowie solche Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese UmstÀnde bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten UmstÀnde sind auch dann von Aquametro nicht zu vertreten, wenn sie wÀhrend eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Aquametro in wichtigen FÀllen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Keine VerzugsentschĂ€digung ist geschuldet fĂŒr verspĂ€tete Lieferungen von Fremdlieferanten.

6. Wird der Versand oder die Fertigstellung aus vom Besteller zu vertretenden UmstĂ€nden verzögert, so hat der Besteller dennoch die vom ursprĂŒnglichen Lieferzeitpunkt abhĂ€ngigen Zahlungen zu leisten. Aquametro ist dann zur Einlagerung des Liefergegenstandes berechtigt und kann mindestens 0,5 Prozent des Verkaufspreises pro Monat als Kosten der Einlagerung in Rechnung stellen. Zur Geltendmachung von nachweislich höheren Kosten ist Aquametro berechtigt.

7. Bei jedem Verzug des Bestellers mit der ErfĂŒllung seiner vertraglichen Pflichten ist Aquametro ĂŒber die AnsprĂŒche nach Ziffhinaus berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist anderweitig ĂŒber den Liefergegenstand zu verfĂŒgen und/oder den Besteller mit angemessener verlĂ€ngerter Frist zu beliefern und/oder vom Vertrag zurĂŒckzutreten und Ersatz des durch die NichterfĂŒllung erlittenen Schadens zu verlangen. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 Prozent des Auftragswerts, vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Schadens. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Diese Regelung gilt auch im Falle des VertragsrĂŒcktritts bei einem bereits in Fertigung befindlichen Lieferauftrag. Dem Besteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein solcher Schaden nicht oder in dieser Höhe nicht entstanden ist.


VI. GefahrenĂŒbergang

1. Die Gefahr des zufĂ€lligen Untergangs und der zufĂ€lligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den FrachtfĂŒhrer oder der sonst zur AusfĂŒhrung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller ĂŒber. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Aquametro noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anlieferung, Aufstellung und Einrichtung ĂŒbernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Versendung durch Aquametro gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und WasserschĂ€den sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von UmstĂ€nden, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller ĂŒber, jedoch ist Aquametro verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte GegenstÀnde sind, auch wenn sie unwesentliche MÀngel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner GewÀhrleistungsrechte entgegenzunehmen.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Aquametro behĂ€lt sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollstĂ€ndigen Zahlung aller Forderungen vor. Auf Verlangen von Aquametro sowie im Falle eines Insolvenzantrags des Bestellers, ist der unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstand nach aussen hin sichtbar mit „im Eigentum der Fa. Aquametro AG“ zu kennzeichnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten kontinuierlich durchzufĂŒhren.


VIII. Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung

1. Die Montage, die Inbetriebnahme, der Betrieb und die Wartung der gelieferten GegenstĂ€nde und erbrachten Leistungen haben nach den von Aquametro erstellten Angaben und Vorschriften sowie den einschlĂ€gigen, nationalen Normen zu erfolgen. GewĂ€hrleistungsansprĂŒche fĂŒr die Funktion von Anlagen, die nicht durch Aquametro ausgefĂŒhrt wurden, können nur geltend gemacht werden, wenn die Aquametro der Drittvornahme schriftlich zugestimmt hat.

2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller den Vertragsgegenstand vorbehaltslos entgegengenommen hat oder in Gebrauch genommen hat.


IX. Garantie und NichterfĂŒllung

Aquametro garantiert (i) unter Vorbehalt der anderen Vertragsbestimmungen, dass sie einen Eigentumstitel besitzt, der fĂŒr die Waren gĂŒltig ist, und dass sie darĂŒber verfĂŒgen kann, wobei sie frei von allen Lasten ist; (ii) dass die von Aquametro und/oder den Filialen von Aquametro hergestellten Waren folglich mit den Spezifizierungen von Aquametro konform sind und frei von Material- und HerstellungsmĂ€ngeln sind und (iii) dass die von Aquametro oder den Filialen Aquametro erbrachten Dienstleistungen mit dem ganzen erforderlichen Know-how, einer angemessenen Sorgfalt und Genauigkeit und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln des Ingenieurwesens erbracht werden. Aquametro wird durch Reparatur oder auch, nach ihrem Ermessen, durch die Lieferung eines oder mehrerer Ersatzteile, alle MĂ€ngel beseitigen, die trotz einer angemessenen Nutzung, Pflege und Wartung bei den von Aquametro und/oder den Filialen von Aquametro hergestellten Waren auftreten, welche Aquametro in einer Frist von 24 Kalendermonaten nach ihrer Lieferung mitgeteilt werden, 90 Tage nach Lieferung im Falle von VerbrauchsgĂŒtern und Ersatzteilen (die „Garantiezeit“) und welche ausschliesslich aus einem Material- oder Herstellungsmangel hervorgehen, aber immer unter der Bedingung, dass die Teile, die MĂ€ngel aufweisen, wĂ€hrend der Garantiezeit an Aquametro zurĂŒckgesandt werden, wobei die Portokosten und die Versicherung vorab vom Kunden bezahlt werden. (Zu den „VerbrauchsgĂŒtern“ gehören die Membrane und Abschlussringe). Die ersetzten Teile werden zum Eigentum der Aquametro. Die reparierten oder ersetzten Teile – unter der Bedingung, dass die Reklamation gerechtfertigt ist, – werden von Aquametro und auf Kosten von Aquametro an den Standort des Kunden geliefert. Jede andere Forderung im Zusammenhang mit einem gelieferten defekten Teil, insbesondere jeder Anspruch auf Schadensersatz wird von den beiden Parteien als ausgeschlossen betrachtet. Insbesondere haftet Aquametro nicht fĂŒr indirekte SchĂ€den (Unterbrechung eines GeschĂ€fts, usw.). Der garantierte Betrag ist in jedem Fall auf den Rechnungsbetrag beschrĂ€nkt. Aquametro wird die MĂ€ngel von Leistungen, die von Aquametro und/oder den Filialen von Aquametro erbracht wurden und die Aquametro innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach der Erbringung dieser Leistung angezeigt wurden, beseitigen. Die Waren, die in Übereinstimmung mit dieser Klausel IX 1. repariert oder ersetzt wurden oder die Dienstleistungen, deren MĂ€ngel in Übereinstimmung mit dieser Klausel IX 1. beseitigt wurden, haben die vorhergehende Garantie des nicht abgelaufenen Teils der Garantiezeit oder eine Garantie von neunzig Tagen nach dem Datum der RĂŒckgabe an den Kunden (oder der Beseitigung von MĂ€ngeln im Falle von Dienstleistungen), je nachdem, was spĂ€ter eintritt.

2. Die Waren oder die Dienstleistungen, die sich Aquametro bei einem Dritten (der keine Filiale von Aquametro ist) zum Wiederverkauf an den Kunden beschafft hat, haben ausschliesslich die Garantie, die vom ursprĂŒnglichen Hersteller gewĂ€hrt wurde.

3. Trotz der Klauseln IX 1. und IX 2. ist Aquametro nicht verantwortlich fĂŒr irgendwelche MĂ€ngel, die verursacht wurden durch: normale Abnutzung; Materialien oder Arbeiten, die vom Kunden gemacht, geliefert oder spezifiziert wurden, die Nichteinhaltung der Anforderungen von Aquametro, was Lagerung, Installation, Nutzung oder Umweltvorschriften betrifft; einen Mangel an angemessener Wartung; jegliche VerĂ€nderung oder Reparatur, die vorher nicht schriftlich von Aquametro genehmigt wurde; die Nutzung von nicht genehmigter Software oder nicht genehmigten Austausch- oder Ersatzteilen. Die Kosten, die Aquametro bei den Untersuchungen und bei der Beseitigung dieser MĂ€ngel entstehen, mĂŒssen vom Kunden auf einfache Anfrage hin erstattet werden. Der Kunde ist zu jeder Zeit ausschliesslich verantwortlich fĂŒr die Angemessenheit und die Korrektheit der Informationen, die er liefert.

4. Die vorhergehenden ModalitĂ€ten stellen die einzige Garantie von Aquametro dar und den ausschliesslichen Ersatzanspruch des Kunden im Falle eines Verstosses gegen diese Garantie. Keine ErklĂ€rung, Garantie oder andere ErklĂ€rung, gleich welcher Art, kann ausdrĂŒcklich oder implizit angewandt werden, was die zufriedenstellende QualitĂ€t, die gewerbliche QualitĂ€t, die Eignung fĂŒr einen bestimmten Zweck oder jede andere ErwĂ€gung im Zusammenhang mit irgendeiner dieser Waren oder Dienstleistungen betrifft.


X. Haftung

1. FĂŒr SchĂ€den, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet Aquametro – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, bei grober FahrlĂ€ssigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei MĂ€ngeln, die arglistig verschwiegen sind oder deren Abwesenheit Aquametro garantiert hat sowie bei MĂ€ngeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz fĂŒr Personen oder SachschĂ€den an privat genutzten GegenstĂ€nden gehaftet wird. Bei leicht fahrlĂ€ssiger Verletzung haftet Aquametro nicht. Weitere AnsprĂŒche sind ausgeschlossen.

2. SchadensersatzansprĂŒche des Bestellers wegen eines Mangels verjĂ€hren nach einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn Aquametro Arglist vorwerfbar ist.


XI. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches Recht (Lizenz) eingerĂ€umt, die gelieferte Software einschliesslich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafĂŒr bestimmten Liefergegenstand ĂŒberlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur in gesetzlich zulĂ€ssigem Umfang vervielfĂ€ltigen, ĂŒberarbeiten, ĂŒbersetzen oder vom Objektcode in den Quellencode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige, ausdrĂŒckliche Zustimmung von Aquametro zu verĂ€ndern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschliesslich der Kopien bleiben bei Aquametro bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulĂ€ssig. A0 – 10.2017 Änderungen vorbehalten / Sous rĂ©serve de modifications Modification rights reserved / Copyright © Aquametro AG AQUAMETRO AG Ringstrasse 75 CH-4106 Therwil / Switzerland Tel. +41 61 725 11 22 Fax +41 61 725 15 95 info@aquametro.ch www.aquametro.ch


XII. WarenrĂŒcksendungen

1. Aquametro ist nicht verpflichtet, vom Kunden falsch oder zuviel bestellte Waren zurĂŒckzunehmen. Wird diese im Sinne der Kulanz zurĂŒck – genommen, so verrechnet Aquametro eine BearbeitungsgebĂŒhr von mind. 30 Prozent des Verkaufspreises oder einen Mindestbetrag von CHF 50.–, wenn die RĂŒcksendung unbeschĂ€digt und in einwandfreier Originalverpackung bei uns vorliegt, d. h. nicht gebraucht worden ist. Eine allfĂ€llige Zustandsbeurteilung obliegt der Aquametro und kann eine weitere Minderung der RĂŒckerstattung nach sich ziehen. Ware, welche Ă€lter ist als 9 Monate (ab Datum der Auslieferung) wird generell nicht zurĂŒckgenommen. Ist der Kunde mit dem RĂŒckvergĂŒtungsbetrag nicht einverstanden, so steht es ihm frei, die Ware gegen Stornierung der RĂŒckvergĂŒtung wieder abzuholen bzw. auf eigene Kosten abholen zu lassen.

2. RĂŒcksendungen von Messstellen, die aus mehreren Positionen beste – hen und zu besonderen Konditionen bezogen wurden, werden auch nur unter BerĂŒcksichtigung dieser Konditionen und abzĂŒglich der Bear – beitungsgebĂŒhr von 30 Prozent oder einen Mindestbetrag von CHF 50.– erstattet.

3. Lieferungen von SonderausfĂŒhrungen werden generell nicht mehr zu – rĂŒckgenommen.


XIII. Zessionen

1. SĂ€mtliche Rechte aus unserem VertragsverhĂ€ltnis können nur mit vorhergehender, schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte abgetreten werden. Dies gilt sowohl fĂŒr einzelne Rechte aus dem Vertrag, wie fĂŒr das gesamte VertragsverhĂ€ltnis. Aquametro hat aber das Recht, Lieferungen direkt durch die INTEGRA METERING AG, Therwil, ausfĂŒhren zu lassen.


XIV. ErfĂŒllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. ErfĂŒllungsort fĂŒr Lieferungen und Zahlungen ist Therwil.

2. FĂŒr alle Rechtsbeziehungen zwischen Aquametro und dem Besteller gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht.

3. Gerichtsstand ist der Sitz der Aquametro, d. h. die fĂŒr Therwil zustĂ€n – digen Gerichte. Aquametro ist auch berechtigt, am Sitze des Bestellers Klage zu erheben.

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